Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt:
- für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mindestens 3.000 Beschäftigten
- für alle Unternehmen, die eine Zweigniederlassung mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland haben
- ab 01.01.2024 sinkt die Untergrenze der Beschäftigtenzahl von 3.000 auf 1.000
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