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Wer ist betroffen?

Das Gesetz gilt:

  • für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mindestens 3.000 Beschäftigten
  • für alle Unternehmen, die eine Zweigniederlassung mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland haben
  • ab 01.01.2024 sinkt die Untergrenze der Beschäftigtenzahl von 3.000 auf 1.000

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